Die angegebenen Preise beinhalten Strom, Wassser, Abwasser, Heizung, Wäsche sowie die Endreinigung der Ferienwohnung. Hinzu kommt der Kurbeitrag (KB) in Höhe von derzeit 3,20 Euro pro Person und Tag (gültig ab Januar 2023). Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt sieben Tage.
Hauptsaison Sommer | 22.04.-21.10.2023 |
2 Personen pro Übernachtung 1. Tag ohne Kurbeitrag |
73,60 Euro |
2 Personen pro Übernachtung ab 2. Tag ohne Kurbeitrag |
48,80 Euro |
2 Personen für 7 Tage inkl. KB | 410,00 Euro |
2 Personen für 14 Tage inkl. KB | 795,00 Euro |
Hauptsaison Winter |
05.11.-07.01.2023 21.01.-25.03.2023 |
2 Personen pro Übernachtung 1. Tag ohne Kurbeitrag |
80,60 Euro |
2 Personen pro Übernachtung ab 2. Tag ohne Kurbeitrag |
55,60 Euro |
2 Personen für 7 Tage inkl. KB | 459,00 Euro |
2 Personen für 14 Tage inkl. KB | 893,00 Euro |
Nebensaison Sommer |
25.03.-22.04.2023 21.10.-04.11.2023 |
2 Personen pro Übernachtung 1. Tag ohne Kurbeitrag |
72,60 Euro |
2 Personen pro Übernachtung ab 2. Tag ohne Kurbeitrag |
47,60 Euro |
2 Personen für 7 Tage inkl. KB | 403,00 Euro |
2 Personen für 14 Tage inkl. KB | 781,00 Euro |
Nebensaison Winter |
07.01.-20.01.2023
|
2 Personen pro Übernachtung 1. Tag ohne Kurbeitrag |
79,60 Euro |
2 Personen pro Übernachtung ab 2. Tag ohne Kurbeitrag |
54,60 Euro |
2 Personen für 7 Tage inkl. KB | 452,00 Euro |
2 Personen für 14 Tage inkl. KB | 879,00 Euro |
Gastaufnahmevertrag:
Vertragspartner eines Gastaufnahmevertrages sind der Gast und der Beherbergungsbetrieb. Nachfolgend die Geschäftsbedingungen für das Hotelgewerbe, herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA):
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bzw. die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers bzw. der Ferienwohnung dem Gast Schadensersatz zu leisten.
4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Beherbergungsbetrieb ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Ferienwohnungen 10% des Übernachtungspreises, bei Zimmern mit Frühstück 20%, bei der Halbpensionsvereinbarung 30% und bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
5. a) Der Beherbergungsbetrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer oder Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers oder der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Für unvorhersehbare Fälle, die Reiserücktrittskostenversicherung:
Für unvorhersehbare Fälle empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Rücktrittsversicherung für Reisen in Deutschland. Wenn Sie Ihre gebuchte Reise aus wichtigen Gründen, z.B. wegen Krankheit oder Unfall, nicht antreten können oder abbrechen bzw. später beginnen müssen, dann schützt Sie die Reiserücktrittskostenversicherung vor den finanziellen Folgen. Bitte benutzen Sie zum Abschluss den Überweisungsvordruck der Europäischen Reiseversicherung AG. Sie erhalten das Formular mit der Buchungsbestätigung.
Wie im allgemeinen Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Reservierung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den sogenannten Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag), der wie alle Verträge von beiden Vertragsparteien einzuhalten ist. Er kann von keiner der Vertragsparteien einseitig gelöst werden. Die Abbestellung eines gebuchten Zimmers bzw. einer Ferienwohnung bedarf deshalb des gegenseitigen Einvernehmens. Dabei ist unerheblich, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich zustande kam. Die einseitige Abbestellung eines Zimmers oder einer Ferienwohnung ist auch dann nicht möglich, wenn sie frühzeitig erfolgt. Kann der Beherbergungsbetrieb das Zimmer bzw. die Ferienwohnung nach erfolgter Abbestellung anderweitig vermieten, so wird er seine Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Gastaufnahmevertrages erteilen. Dabei darf der Beherbergungsbetrieb eine anderweitige Vermietung nicht unterlassen, d.h. er wird sich um die Weitervermietung bemühen. Wenn es aus der Sicht des Gastes zu einer frühen Abbestellung kommt, so ist die Chance der Weitervermietung größer. Beim Anspruch eines Beherbergungsbetriebes auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung, abzüglich der ersparten Aufwendungen, handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um den einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages.